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Inkrafttreten der RED III

Am 21. Mai 2025 ist die RED III in allen EU-Mitgliedsstaaten in Kraft getreten.

Am 21. Mai 2025 ist die RED III in allen EU-Mitgliedsstaaten in Kraft getreten. Damit gelten in den anerkannten EU-Zertifizierungssystemen ab sofort die neuen Anforderungen der RED III.

SURE hat leider erst am 20. Mai 2025 die erforderliche Bestätigung der EU Kommission zur Anerkennung der RED III erhalten, so dass die revidierten Systemdokumente erst jetzt veröffentlicht werden können, eine Übersetzung der derzeit nur auf Englisch verfügbaren Dokumente und Formulare ins Deutsche ist in Bearbeitung und wird in den kommenden Tagen ebenfalls veröffentlicht.

Eine Übersicht der wesentlichen (aber nicht allen) Änderungen haben wir für Sie nachfolgend zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass dies keine vollständige Übersicht der Änderungen darstellt und Systemteilnehmer nicht von ihrer Pflicht entbindet, sich sorgfältig mit den geänderten Anforderungen vertraut zu machen und ggf. umzusetzen.

Für wen ändert sich was?

Grundsätzlich: Bestehende und gültige RED II-Zertifikate behalten ihre Gültigkeit, jedoch sind die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet, auch die neuen Anforderungen der RED III umzusetzen. Dies wird im Rahmen des folgenden Re-Zertifizierungsaudits oder ggf. durch sog. Überwachungsaudits durch die Zertifizierungsstellen überprüft.

Eine wesentliche Verschärfung durch das Inkrafttreten der RED III betrifft den Nachweis einer Treibhausgasminderung von 70/80% nun auch für sog. Bestandsanlagen (Biomasse- und Biogasanlagen, die vor 2021 erstmalig in Betrieb gegangen sind). Die Nachweispflicht richtet sich nach Art der Biomasseanlage, Leistung und Betriebsjahre der Anlage. Wichtig zu wissen ist, dass für den THG-Minderungsnachweis sämtliche Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette Angaben zu den jeweiligen THG-Emissionen ihrer Tätigkeiten machen müssen, z.B. durch Vermerk „Standardwert nutzen“ (sofern anwendbar) oder durch Ermittlung eigener Emissionswerte. SURE empfiehlt betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, sich frühzeitig über die eigene Verpflichtung und die Bilanzierungsmethodik zu informieren und sich ggf. bei den Branchenverbänden und insbesondere den „National Supporting Bodies“ von SURE weiterführende Informationen einzuholen.

WICHTIG: im SURE-System gelten ausschließlich nur die THG-Minderungsvorgaben, wie sie durch die Mitgliedsstaaten in der Umsetzung der RED III in nationales Recht vorgegeben werden. Sofern die neuen THG-Minderungsvorgaben der RED III noch nicht in nationales Recht überführt wurden sondern noch die Verordnungen oder Gesetze zur RED II gelten, sind auch nur diese gesetzlich gefordert und es ergeben sich noch keine entsprechende RED III THG-Minderungspflicht im SURE-System. Im SURE-System gelten immer die THG-Minderungspflichten gemäß Definition im nationalen Recht.

WICHTIG: gleiches gilt für die Einführung der RED III-Nachweispflicht für Biomasseanlagen mit einer installierten thermischen Leistung ab 7,5 MW bis 20 MW. SURE verpflichtet keine Wirtschaftsbeteiligten, die Konformität mit den Nachhaltigkeits- und THG-Minderungsanforderungen der RED III nachzuweisen, sondern dies erfolgt ausschließlich durch den Gesetzgeber über entsprechende Verordnungen oder Gesetze

1) Forstwirtschaftliche Biomasse

Die größten Änderungen ergeben sich für Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse. Mit der Einführung so genannter „no-go areas“ werden bestimmte Flächentypen wie z.B. Altwälder und Heideflächen und bestimmte Schutzgebiete von der Erzeugung von forstwirtschaftlicher Biomasse ausgenommen. Zudem müssen Erzeuger von Biomasse-Brennstoffen aus forstwirtschaftlicher Biomasse eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben, nur solche forstwirtschaftliche Biomassen verarbeitet zu haben, die die Anforderungen der RED III nach Artikel 29 (6a) erfüllen.

Vorausgesetzt, dass auch die neuen Kriterien (no-go areas und Zuverlässigkeitserklärung) auch gesetzlich eingefordert werden und dies über eine aktualisierte Risikobewertung nachgewiesen und mit einem niedrigen Risiko bewertet wurde, dürfen Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse erstmals die Konformität über eine Eigenerklärung oder über ein Lieferantenaudit des Ersterfassers nachweisen. Der Ersterfasser steht dann in besonderer Verantwortung, die Konformität der Lieferanten mit der RED III zu kontrollieren und zu gewährleisten. Dies wird im Audit des Ersterfassers durch SURE geprüft. Dies ist jedoch ausdrücklich nur dann zulässig, wenn eine gültige und anerkannte Risikobewertung nach RED III mit dem Status „low risk“ vorliegt.

Der Gruppenzertifizierungsansatz von SURE bleibt in jedem Fall möglich. Bereits ausgestellte Selbsterklärungen bleiben weiterhin gültig, sofern ihr Risikostatus durch eine aktualisierte Risikobewertung bestätigt ist. Im Falle einer Kontrolle werden die zusätzlichen Kriterien im Rahmen einer sog. Gap-Kontrolle mit verifiziert. Ändert sich jedoch der Risikostatus der Risikobewertung oder liegt keine gültige Risikobewertung mit dem Ergebnis „low-risk“ vor, muss zwingend spätestens mit der nächsten Lieferung forstwirtschaftlicher Biomasse an den Ersterfasser eine neue Selbsterklärung mit dem Status „specified risk“ abgegeben werden. Die Selbsterklärung kann zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert werden, wenn zwischenzeitlich eine Risikobewertung mit dem Status „low-risk“ vorliegt.

Für die Nutzung des Gruppenzertifizierungsansatzes mit dem Status „low risk“ ist die Vorlage einer gültigen und anerkannten Risikobewertung mit entsprechender Aussage erforderlich, welche die gesetzliche Umsetzung und Durchsetzung der neuen Kriterien der RED III (no-go areas und Zuverlässigkeitserklärung) bewertet. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch keine gültige Risikobewertung verfügbar, lediglich ein Entwurf einer Risikobewertung für Österreich liegt SURE zur Kommentierung und Anerkennung vor. Bitte beachten Sie, dass nicht SURE die Risikobewertungen durchführt, sondern dies die Aufgabe der jeweiligen Verbände, nationalen Stellen oder sonstigen Institutionen in den jeweiligen Gewinnungsgebieten forstwirtschaftlicher Biomasse ist.

2)

Für Erzeuger von landwirtschaftlicher Biomasse erweitert sich der Ausschluss bestimmter Flächentypen für die Erzeugung der Biomasse, z.B. auf Heideflächen. Außerdem muss bei Maßnahmen zur Erhöhung des Bodenkohlenstoffgehaltes nachgewiesen werden, dass hierdurch die biologische Vielfalt der Fläche nicht beeinträchtigt wird.

Ausgestellte Selbsterklärungen in der Gruppenzertifizierung landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe behalten ihre Gültigkeit. Der Nachweis der Konformität mit den neuen Anforderungen der RED III (no-go areas und Erhalt der Biodiversität bei esca-Maßnahmen) werden im Falle einer Kontrolle als sog. Gap-Kontrolle mit verifiziert.

3)

In der Nachweisführung der Lieferkette von Biomasse-Brennstoffen aus Abfall und Reststoffen ergeben sich keine neuen Anforderungen. Bestehende Selbsterklärungen behalten ihre Gültigkeit.

Eine detaillierte Beschreibung der Änderungen entnehmen die bitte der Revisionshistorie der jeweiligen Systemdokumente. Bitte überprüfen sie den sich für Sie ggf. ergebenden Handlungsbedarf und wenden sich bei Fragen an die Branchenverbände bzw. National Supporting Bodies. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass SURE keine Beratungen anbietet und aufgrund des hohen Informationsbedarfs nur eingeschränkt erreichbar ist.

Ihr SURE Team