Erleichterung / NUTS2-Werte
Das Thünen Institut hat auf Bitte des Deutschen Bauernverbands eine Auswertung des Anteils organischer Böden an der Gesamt-Anbaufläche in den 17 deutschen NUTS2-Gebieten vorgelegt (siehe Tabelle), für welche die EU-Kommission unterschiedliche Emissionswerte für Biomasse von mineralischen und organischen Böden genehmigt hat.
Tabelle: Übersicht des %-Anteils organischer Böden an der Anbaufläche in 17 NUTS2-Gebieten
| Code | NUTS2-Gebiet | %-Anteil organischer Böden |
|---|---|---|
| DEF0 | Schleswig-Holstein | 3,8 |
| DE60 | Hamburg | 2,1 |
| DE91 | Braunschweig | 2,1 |
| DE92 | Hannover | 3,4 |
| DE93 | Lüneburg | 5,9 |
| DE94 | Weser-Ems | 15,9 |
| DE50 | Bremen | 16,7 |
| DEA3 | Münster | 2,0 |
| DEA4 | Detmold | 1,7 |
| DE71 | Darmstadt | 1,2 |
| DE14 | Tübingen | 1,8 |
| DE21 | Oberbayern | 8,3 |
| DE22 | Niederbayern | 1,7 |
| DE24 | Oberfranken | 0,2 |
| DE27 | Schwaben | 5,7 |
| DE40 | Brandenburg | 3,7 |
| DE80 | Mecklenburg-Vorpommern | 2,1 |
Mit diesen Werten kann ein Ersterfasser jetzt pauschal den entsprechenden Anteil an Biomasse aus einem der betroffenen NUTS2-Gebiete in seiner Massenbilanz mit dem THG-Emissionswert für organische Böden verbuchen (wobei hier i.d.R. der Teilstandardwert gemäß der revidierten RED II zur Anwendung kommt) und den weit überwiegenden Anteil mit dem deutlich besseren THG-Emissionswert für mineralische Böden verbuchen. Er benötigt hierfür KEINE gesonderten Nachweise des Erzeugers, z.B. durch Ausweisung der Bodenart unter Ziffer 6 der erweiterten Selbsterklärung.
Die hier zugrunde gelegten Daten aus dem Jahre 2023 sind die gleichen, die für die Berechnung der deutschen NUTS2-Werte verwendet wurden, die von der EU-Kommission für 5 Jahre mit Wirkung ab dem 04. November 2024 anerkannt wurden. Sie sollten also bis einschließlich der Ernte 2029 Bestand haben.
Anwendungsbeispiel:
Ein Ersterfasser in Schleswig-Holstein erfasst in der Ernte 2026 von Landwirten aus dem NUTS2-Gebiet DEF0 „Schleswig-Holstein“ , die eine gültige Selbsterklärung abgeben haben, 1.000 t Körnerraps. Mit Hilfe des Pauschalwertes (siehe Tabelle) kann er jetzt in seiner Massenbilanz wie folgt buchen:
1.000 t x 3,8% = 38 t von organischen Böden → NUTS2-Wertorg 1.669 kg CO2eq / t Raps
oder alternativ* „Disaggregierter Standardwert für eec“
1.000 t x 96,1% = 962 t von mineralischen Böden → NUTS2-Wertmin 404,7 kg CO2 eq / t Raps
*Abweichende oder vereinfachte Referenzhinweise auf den Anhang V oder VI der überarbeiteten Richtlinie (EU) 2018/2001 sind möglich.
In der Praxis dürfte der pauschale Wert für Biomasse von organischen Böden etwas höher ausfallen als die tatsächliche Anbaufläche von Biomasse für Biokraft- und -brennstoffe von organischen Böden. Dies ist der „Preis“ für eine stark vereinfachte Anwendungspraxis. Einem Ersterfasser steht es daher frei, von seinen Erzeugern spezifische Nachweise über die tatsächlichen Bodenarten seiner Anbaufläche zu verlangen, die dann auch im Rahmen der Audits bei Landwirten überprüft werden müssen.
Als Identifikator für organische Böden dient bis auf Weiteres das Merkmal „GLÖZ 2“, welches in den Bestandsverzeichnissen im Rahmen der Direktzahlungsverfahren aufgeführt ist und von der BLE im November 2024 bestätigt wurde. Wir werden in Kürze mit Hilfe der bekannten FLIK-Suche (https://flik-suche.de) eine weitere Nachweismöglichkeit für Flächen auf organischen Böden anbieten und Sie hierüber gesondert informieren.