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Klarstellung zur „Bestandschutzregel“

gemäß RED III Artikel 29 (15) im SURE-EU System

Im Rahmen der Umsetzung und Anwendung des SURE-EU Systems erreichen uns wiederholt Fragen zur Auslegung und praktischen Handhabung der „Bestandschutzregel“ (auch als „Grandfathering Clause“ bekannt) gemäß Artikel 29 (15) der RED III. Diese Klarstellung dient dazu, Unsicherheiten bei Systemteilnehmern und Zertifizierungsstellen auszuräumen und eine einheitliche Anwendung sicherzustellen.

 

1. Hintergrund der Bestandsschutzregelung

 

Die Bestandsschutzregelung („Grandfathering Clause“) nach Artikel 29 (15) der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) soll es Mitgliedsstaaten (!) ermöglichen, unter ganz bestimmten Voraussetzungen, Wirtschaftsbeteiligten eine längere Übergangsfrist für die Umsetzung der in der RED III geforderten, neuen Nachhaltigkeitsanforderungen (Artikel 29 (2-7)) und Treibhausgasminderungspflichten zu gewähren. Wirtschaftsbeteiligte, die von einer Übergangsregelung Gebrauch machen können, dürfen bis 31.12.2030 weiterhin nach den Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungsanforderungen der RED II zertifiziert werden.

Hierfür müssen die Mitgliedsstaaten in der nationalen Umsetzung der RED III in nationales Recht eine entsprechende Übergangsregel definieren und der EU-Kommission zur Notifizierung geben. Wird die Übergangsregelung von der EU-Kommission bestätigt, kann sie im Land genutzt werden. Ein zentrales Register, aus dem hervorgeht, welches Mitgliedsland die Übergangsregelung nutzt, gibt es nicht.

Es ist möglich, dass Mitgliedsstaaten die Übergangsregelung vollumfänglich nutzen oder nur teilweise (z.B. nur für Artikel 29 (10) Treibhausgasminderung, oder nur für bestimmte Biomasse-Brennstoffe) oder die Übergangsregelungen ausschließen. Ebenso ist es möglich, dass die Übergangsregelung auch innerhalb eines Landes, z.B. bei unterschiedlichen Fördersystemen, unterschiedlich zum Tragen kommt. Gerade dann ist eine genaue Betrachtung in der Lieferkette erforderlich, welcher Biomasse-Brennstoff mit welchen Eigenschaften im Rahmen welchen Fördersystems verwendet wird. 

 

2. Anwendbarkeit der „Bestandschutzregel“ unabhängig von nationalen Gesetzen

 

Grundlage zur Umsetzung der Bestandsschutzregelung ist der Artikel 29 (15) der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III). Die RED III ist seit dem 21. Mai 2025 in Kraft und die Zertifizierungssysteme müssen seit dem 21. Mai 2025 die Vorgaben der RED III, inklusive der Bestandsschutzregelung des Artikel 29 (15), umsetzen.

Freiwillige Systeme wie SURE-EU verifizieren ausschließlich Konformität mit den Anforderungen der RED III und nicht die Konformität mit nationaler Gesetzgebung. 

Wirtschaftsbeteiligte können sich daher seit dem 21. Mai 2025 unter den Bestandsschutzregeln der RED III zertifizieren lassen.

SURE hat für die Bestandschutzregel die Geltungsbereiche

  • „7101 Bestandsschutzregeln „RED II-Nachhaltigkeitskriterien“ und
  • „7102 Bestandsschutzregeln „RED II-Treibhausgas-Kriterien“

für Wirtschaftsbeteiligte eingeführt, die nach Registrierung im anschließenden Audit auf Konformität mit den SURE-EU Anforderungen der Technische Anleitung zur „Umsetzung von Artikel 29 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) – Bestandschutz“ auditiert werden. 

Ist das Audit erfolgreich abgeschlossen und wurde ein Zertifikat mit dem/den Bestandschutz-Scope(s) erteilt, dürfen die Wirtschaftsbeteiligten gemäß den Vorgaben des SURE-EU-Systems Biomasse, die die Anforderungen der RED II erfüllt, erzeugen/annehmen, verarbeiten und auch verwenden, ohne dass dies ein Verstoß gegen die Vorgaben des SURE-EU-Systems darstellt. 

ABER (!!): das ist nicht gleichbedeutend mit der Konformität des nationalen Fördersystems. Biomasse oder Strom/Wärme aus Biomasse-Brennstoffen, die unter Anwendung der Bestandschutzregel erzeugt wurden, können also zwar konform nach SURE-EU sein und dennoch nicht-konform mit den Vorgaben des nationalen Rechtsrahmens, wenn dieser eine Übergangsregelung nach RED III Art. 29 (15) nicht vorsieht. 

Es ist nicht die Aufgabe von SURE, sondern die der jeweils zuständigen nationalen Stelle sicherzustellen, dass sog. „RED II-zertifizierte Biomasse“ nur in solchen Anlagen verwendet wird, deren Fördersystem die Bestandschutzregel erlaubt.

Folgende Szenarien sind also möglich:

  • Eine 2 MW Biogasanlage erzeugt Strom im deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es wird angenommen, die BioSt-NachV als nationale deutsche Umsetzung der RED III im EEG sieht die Möglichkeit des Bestandsschutzes vor, aber nur für Art. 29 (10). Die Biogasanlage darf also nur Biomasse verwenden, die die Anforderungen der RED III Art. 29 (2-7) erfüllt. Bis 31.12.2030 jedoch gelten die THG-Minderungspflichten der RED II Art. 29 (10) fort. Weitere Pflichten der RED III wie die Nutzung der Unionsdatenbank bleiben bestehen.
  • Gleiches gilt auch für Biomasseanlage im EEG, jedoch bereits ab 7,5 MW, auch wenn der Geltungsbereich der RED II noch bei 20 MW lag. Die Übergangsregelung bezieht sich lediglich auf die Kriterien zur Nachhaltigkeit und Treibhausgasminderung (RED III Art. 29 (2-7) + (10).
  • Für Biogas- oder Biomasseanlagen, die jedoch nicht im Geltungsbereich der BioSt-NachV liegen, sondern beispielsweise am Emissionshandel teilnehmen, gelten die Bestandsschutzregeln dagegen nicht automatisch mit, es sei denn, sie sind explizit in der entsprechenden Rechtsumsetzung, z.B. der deutschen Emissionshandelsverordnung 2030 verankert.
  • Wirtschaftsbeteiligte können im SURE-EU-System nach den Geltungsbereichen 7101 und 7102 auch dann zertifiziert werden, wenn in dem Land, in dem das Unternehmen ansässig ist, keine Bestandschutzregel zugelassen ist. Auch die Nutzung von „RED II-zertifizierter“ Biomasse stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben des SURE-EU-Systems dar, da es sich um nachhaltige Biomasse gemäß RED III Art. 29 (15) handelt. Jedoch wäre dies dann im nationalen Fördersystem förderschädlich, wenn die Bestandschutzregel nicht zulässig ist. Die unterschiedlichen Brennstoff-Qualitäten (Biomasse nach RED II oder RED III) sind daher massenbilanziell abzugrenzen und den zuständigen Stellen bei der Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise entsprechend zu berichten, um die Förderwürdigkeit festzustellen.
  • Produzenten von Biomasse-Brennstoff können auch dann nach den Geltungsbereichen 7101 oder 7102 zertifiziert werden, wenn in dem Land, in dem das Unternehmen ansässig ist, selbst keine Bestandschutzregel zugelassen ist, der Biomasse-Brennstoff aber möglicherweise exportiert wird in ein Land mit Bestandsschutzregelung. Entscheidend ist somit nicht das Land, in dem ein Wirtschaftsbeteiligter ansässig ist, sondern das Förderregime, in dem die Biomasse verwendet wird. 

     

3. Aufnahme von nachhaltigem Material bis zu 12 Monate vor Zertifizierung

 

Weiterhin wird klargestellt, dass im Rahmen der Umsetzung von Art 29 (15) RED III, nachhaltiges Material, das bis zu maximal 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Erstzertifizierung oder Erweiterung der Geltungsbereiche per Selbsterklärung aufgenommen wurde, als nachhaltig anerkannt werden kann, wenn die entsprechenden Anforderungen des SURE-EU Systems erfüllt sind. Dies ist über die Nachweisführung gemäß den SURE-EU Systemvorgaben sichergestellt und setzt voraus, dass

  • die Biomasse nicht verarbeitet wurde und bereits in der Massenbilanz enthalten ist.
  • die Dokumentation der Konformität mit den Nachhaltigkeitsanforderungen im SURE-EU-System lückenlos erfolgt ist, und
  • rückwirkend eine Selbsterklärung des Erzeugungs- oder Entstehungsbetriebes abgegeben wurde.