Skip to main content Skip to page footer

Eigenerklärung forstw. Biomasse

Die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) für Österreich ist in Kraft

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen (Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung – NFBioV) für Österreich ist seit dem 21.05.2026 in Kraft.

Damit wurden die Nachhaltigkeitskriterien der RED III für forstwirtschaftliche Biomasse in Österreich nun umgesetzt.

In der Verordnung werden Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen dazu verpflichtet, den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse durch eine schriftliche Eigenerklärung zu erbringen. In dieser bestätigen sie, dass die Biomasse im Inland unter Einhaltung des österreichischen Forstgesetzes und des Naturschutzgesetzes geerntet wurde, und die Biomasse in diesem Zusammenhang den Nachhaltigkeitskriterien gemäß der RED III entspricht. Darüber hinaus geben die Erzeuger mit der Eigenerklärung ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle ab.

Diese Eigenerklärung ist jeder Lieferung an ein Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen. Im Falle eines Rahmenvertrages genügt eine Erklärung für alle Lieferungen dieses Vertrages.

Zur Implementierung in der Praxis wurde in diesem Zusammenhang die österreichische Eigenerklärung gemäß der RED III für Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse veröffentlicht.
Diese ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Wald verfügbar und wird auch von SURE im Rahmen des risikobasierten Ansatzes als Eigenerklärung akzeptiert.

Bei Rückfragen zur Eigenerklärung wenden Sie sich bitte an unseren Nationalen Partner in Österreich, den Österreichischen Biomasseverband.